Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden AGB gelten für alle mir erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige vom Designer gestaltete Vorlagen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige vom Designer gestaltete Vorlagen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion oder sonstigen Vervielfältigung verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder bei sonstigen Vervielfältigungsvorgängen als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
Weist der Auftraggeber nach, dass kein
Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist,
ist die Höhe des Schadenersatzes
entsprechend anzupassen.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit
haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie
begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige vom Designer gestaltete Vorlagen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen und/oder sonstige Vorlagen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen
Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt,
sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig.
Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen
abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils
bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über
längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle
Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten,
und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3
nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.4. Reisekosten und Spesen für
Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und
mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen, Reinzeichnungen und sonstigen Vorlagen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Der Designer ist nicht verpflichtet,
Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den
Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten,
so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat
der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers
geändert werden.
6. Haftung
6.1. Der Designer haftet für Fehler nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.2. Der Designer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.3. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
6.4. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.5. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen, Reinzeichnungen und/oder sonstigen Vorlagen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
6.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, Reinzeichnungen und sonstigen Vorlagen entfällt jede Haftung des Designers.
6.7 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
6.8. Beanstandungen offensichtlicher
Mängel sind innerhalb
von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks oder dessen Übermittlung
an den Auftraggeber schriftlich beim Designer geltend zu machen.
Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme
des Werkes.
7. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
7.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
7.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
7.3. Der Auftraggeber versichert, dass
er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er
entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein,
stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
8. Allgemeine Bestimmungen
8.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
8.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sonderregeln bei Webdesign-Aufträgen:
W1 Auftragsgegenstand (negative Abgrenzung)
Die Einstellung der Website in das World Wide Web, deren Speicherung auf einem eigenen oder fremden Server (Host Providing), die dauernde Pflege der Website sowie die Beschaffung einer Internet-Domain und eines Zugangs zum Internet (Access Providing) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Datenbanklösungen, CMS Lösungen und Suchmaschinenoptimierung, die über die Angabe der Meta Tags hinausreicht, sind ebenfalls nicht Gegenstand dieses Vertrages. Sind solche Lösungen erwünscht, können im Namen des Kunden ergänzend externe Spezialisten beauftragt werden.
W2 Pflichten des Designers
(1) Der Designer verpflichtet sich, nach
den Vorgaben des Kunden ein Konzept für eine Website zu
entwickeln und eine gebrauchstaugliche Website herzustellen.
(2) Der Designer erbringt seine vertraglich geschuldeten Leistungen
in drei Phasen nach Maßgabe der folgenden Absätze 3
bis 5.
(3) Konzeptphase:
Der Designer erarbeitet zunächst ein Konzept für die
Struktur der Website. Zu dieser Struktur gehören ein Verzeichnis
mit der hierarchischen Gliederung der einzelnen Websiten (Strukturbaum),
ein etwaiges Framekonzept, die Platzierung von Links und – soweit
vereinbart – die Einbindung von Dialog-Fenstern.
(4) Entwurfsphase:
Nach Fertigstellung des Konzepts und nach Freigabe des Konzepts
durch den Kunden erstellt der Designer einen Entwurf der Website
auf der Grundlage des freigegebenen Konzepts. Der Entwurf muss
die Struktur der Website erkennen lassen und die wesentlichen gestalterischen
Merkmale beinhalten.
(5) Fertigstellungsphase:
Nach Fertigstellung des Entwurfs und deren Freigabe durch den Kunden
erstellt der Designer die Endversion der Website, die die notwendigen
Grundfunktionalitäten aufweist. Zu den notwendigen Grundfunktionalitäten
gehört insbesondere die Funktionstüchtigkeit der Links,
die die einzelnen Webseiten verbinden.
W3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt dem Designer die
in die Website einzubindenden Inhalte zur Verfügung. Für die Herstellung der Inhalte
ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob
sich die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte für
die mit der Website verfolgten Zwecke eignen, ist der Designer
nicht verpflichtet.
(2) Der Kunde ist für die Bereitstellung der inhaltlichen
Daten verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass die von
ihm zu liefernden Daten für den jeweiligen Zweck des Internetauftritts
geeignet sind. Der Designer berät den Kunden auf Wunsch bei
der Auswahl und Zusammenstellung. Erstellung von Texten, Fotos,
Grafiken, Videos u.s.w. sind nicht Auftragsumfang. Sie können
bei Bedarf extra angeboten werden.
(3) Der Kunde wird dem Designer die Titel <titles> der einzelnen
Webseiten, einige Schlüsselworte <keywords> zu jeder
Seite und jeweils eine Beschreibung <descriptions> der einzelnen
Webseiten zur Verfügung stellen, damit titles, keywords und
descriptions mittels Meta-Tags in den Quellcode der einzelnen HTML-Seiten
integriert werden können.
(4) Der Kunde wird dem Designer die gemäß vorstehenden
Absätzen zu liefernden Inhalte und Angaben spätestens
unverzüglich nach Beendigung der Konzeptphase zur Verfügung
stellen.
(5) Sobald der Designer ein Konzept erstellt hat, das die vertraglichen
Anforderungen dieses Vertrages erfüllt, wird der Kunde das
Konzept durch Erklärung in Textform (§126b BGB) freigeben.
(6) Nach Erstellung der Website durch den Designer, der dem Briefing
des Kunden entspricht, verpflichtet sich der Kunde, den Entwurf
durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) freizugeben.
W4 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Website ist
der Designer verpflichtet, dem Kunden die Website auf einem geeigneten
Datenträger zur
Verfügung zu stellen, oder auf einem vom Kunden benannten
Server zugänglich zu machen.
(2) Der Kunde ist zur Abnahme der Website verpflichtet, sofern
die Website dem Kundenbriefing entspricht. Die Abnahme ist in Textform
(§ 126 BGB) zu erklären.
(3) Während der Fertigstellungsphase ist der Designer berechtigt,
dem Kunden einzelne Bestandteile der Website zur Teilabnahme vorzulegen.
Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden
Bestandteile der Website dem Kundenbriefing entsprechen.
(4) Eventuell notwendige Schlusskorrekturen werden vom Kunden gesammelt
und übergeben. Die gesammelten Schlusskorrekturen werden für
den Kunden kostenneutral eingepflegt. Nachträgliche Korrekturen,
zu den vom Kunden angelieferten Briefing, sind je nach Projektstand
zum Teil nur sehr aufwändig realisierbar. Bei Bedarf wird
dem Kunden ein entsprechendes Nachtragsangebot zur Genehmigung
vorgelegt.
W5 Nutzungsrechte
(1) Die Einräumung der Nutzungsrechte wird erst vollzogen (§ 158 Abs. 1 BGB), wenn der Kunde die gem. § 6 dieses Vertrages geschuldete Vergütung vollständig an den Designer entrichtet hat.
(2) An geeigneten Stellen werden in die Website Hinweise auf die Urheberschaft des Designers aufgenommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung des Designers zu entfernen.
(3) Das vereinbarte Nutzungsrecht gilt nur für die Nutzung der Website insgesamt bzw. von Bestandteilen der Website im Internet. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente der Website oder die vollständige Website in anderer Form – insbesondere in gedruckter Form – zu nutzen.
W6 Gewährleistung und Haftung
Der Designer ist für die Inhalte, die der Kunde bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist der Designer nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte den Designer wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Website resultieren, verpflichtet sich der Kunde, den Designer von jeglicher Haftung freizustellen und dem Designer die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
W7 Fertigstellung der Website
Wenn ein Fertigstellungstermin vereinbart wird, ist dieser Termin für den Designer nicht verbindlich, sofern er aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Kunde allein oder überwiegend zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß W3 dieses Vertrages.
W8 Domains
Für den Fall, dass über den Auftrag des Webdesign hinausgehend Vereinbarungen über die Registrierung einer Internetdomain getroffen werden, gilt folgendes:
W8.1.
Die Übermittlung der zur Registrierung des Domainnamens notwendigen
Daten an die zuständige Domainverwaltung wird vom Designer
kostenfrei vorgenommen. Die kosten für die Erteilung eines
Domainnamens und die Anmietung von Speicherplatz werden von der
zuständigen Domainverwaltung gesondert abgerechnet. Der Kunde
kann von einer tatsächlichen Zuteilung des Domainnamens erst
dann ausgehen, wenn dieser durch die zuständige Stelle bestätigt
wurde. Eine Veröffentlichung der erstellten Internetseiten
kann erst nach Freischaltung des Domainnamens erfolgen. Der Designer übernimmt
keinerlei Haftung und Gewährleistung für die Zuteilung
des gewählten und bestellten Domainnamens.
W8.2.
Der Kunde versichert, dass nach seinem besten Wissen und Gewissen durch Registrierung
bzw. Freischaltung des Domainnamens und die Ladung seiner Seiten ins Internet
keine Rechte Dritter verletzt und keine gesetzeswidrigen Zwecke verfolgt
werden.
W8.3.
Die alleinige Verantwortung für die Wahl des Domainnamens
trägt der Kunde. Der Kunde hält den Designer von allen
Schadenersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Domain
Namensregistrierung bzw. Freischaltung frei.
W8.4.
Für den Fall, dass Dritte Rechte am Domain-Namen geltend machen,
behält sich der Designer das Recht vor, die entsprechende
Domain bis zur Klärung der Rechtslage zu sperren oder sperren
zu lassen
W9 Links (Referenzrechte)
Der Designer wird, wenn nicht anders vereinbart, auf der Kundenhomepage als Beratungsfirma bzw. als Gestalter des Layouts erwähnt und erhält einen Verweis in der Fußzeile (Hyperlink) auf die Web-Seiten des Designers. Der Kunde erklärt sich grundsätzlich damit einverstanden, dass der vom Designer geleistete Auftrag als Referenz auf der Website des Designers veröffentlicht und verlinkt werden darf.
Sonderregeln bei Printaufträgen:
P1 Sonderleistungen
Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
P2 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster
P2.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
P2.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
P2.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt
der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete
Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster
zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
